Aufmaßservice und Abrechnungsservice, 
Nachtragsmanagement & VOB-Schriftverkehr

für Handwerksunternehmen im Objektgeschäft

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 01.07.2026

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der
dh | faktura vertreten durch Daniela Hichert, Amselweg 1, 83026 Rosenheim

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Leistungen der dh | faktura in Bezug auf
Aufmaßerstellung und Rechnungsstellung, sowie Nachtragsmanagement und VOB-Schriftverkehr für Handwerksunternehmen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die Leistungen der dh | faktura richten sich ausschließlich an Handwerksunternehmen und sonstige gewerbliche Auftraggeber, eine Erbringung gegenüber Verbrauchern ist nicht vorgesehen.
(3) Die Leistungen der Aufmaßerstellung und Rechnungsstellung werden als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB erbracht; geschuldet ist der jeweilige Leistungserfolg (das vollständige, plausibilisierte Aufmaß bzw. die prüffähige Rechnung). Für Rechnungsprüfung, Nachtragsmanagement, VOB-Schriftverkehr, Schulungen, Audits, etc. gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts (§§ 611 ff. BGB), soweit im Einzelfall kein abgrenzbarer Werkerfolg geschuldet ist.
(4) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihre Geltung wird ausdrücklich schriftlich bestätigt.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots durch den Auftraggeber und durch die schriftliche Bestätigung der Auftragsannahme durch die dh | faktura über den Projektfragebogen zustande.

§ 3 Leistungen
(1) Die angebotenen Leistungen umfassen:
• Aufmaßerstellung: Erstellung von Aufmaßen, sowohl digital als auch vor Ort, basierend auf den bereitgestellten Unterlagen und Plänen.
• Rechnungsstellung: Erstellung von Rechnungen gemäß VOB/B und den bauseits vereinbarten Vertragsbedingungen.
• VOB-Schriftverkehr
• Nachtragsmanagement
• Schulung & Workshops zur Bauabrechnung, Einarbeitungsprogramme
• Abrechnungsaudits
(2) Die Erstellung der Rechnung erfolgt nach VOB/B und wird dem Auftraggeber inkl. Anlagen im PDF- und ggf. gaeb-Format zur Verfügung gestellt.
(3) Baustellenbesuche/ Vor-Ort-Aufmaß
• Je bauseits vorgegebenem Bauabschnitt und je angefangene 100.000,00 € Aufmaßsumme ist ein Baustellenbesuch in der Vergütung enthalten.
• Auf Wunsch gibt die dh | faktura je Gewerk unverbindliche Empfehlungen zum sinnvollsten Zeitpunkt der Baustellenbesuche. Diese Empfehlungen begründen keinen Anspruch des Auftraggebers auf eine bestimmte Terminierung und entbinden nicht von den Mitwirkungspflichten.
• Eine kostenfreie Absage oder Verschiebung eines vereinbarten Termins durch den Auftraggeber ist bis spätestens 2 Werktage vor dem Termin möglich. Bei späterer Absage, Nichtwahrnehmung des Termins oder, wenn der Baufortschritt zum vereinbarten Termin nicht dem zuvor abgestimmten Stand entspricht, berechnet die dh | faktura den hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwand.
• Der Zeitaufwand sowie die Fahrtkosten für zusätzliche Baustellenbesuche sind gemäß der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preisliste separat zu vergüten.

§4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Auftragsbearbeitung relevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen
• beauftragtes Leistungsverzeichnis inkl. Nachträgen als gaeb 83+84 oder 86 und pdf
• Pläne als pdf und ggf. dxf
• falls vorhanden 3D-Modell
• Baustellenfotos insb. von verdeckt liegenden Leistungen
• Zugang zur Baustelle im für die Leistung erforderlichen Rahmen

§ 5 Haftung
(1) Die Haftung der dh | faktura für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen, ist entsprechend der gesetzlichen Lage unbeschränkt.
(2) Die dh | faktura haftet nicht für fehlerhafte, unvollständige oder verspätet bereitgestellte Angaben, Unterlagen oder sonstige Informationen des Auftraggebers sowie für Schäden, die infolge unmittelbarer Verwendung dieser Daten entstehen. Dies gilt nicht, soweit die Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit für die dh | faktura bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt offensichtlich erkennbar war.
(3) Gegenstand der Leistungen der dh | faktura ist ausschließlich die Ermittlung von Mengen und Massen, sowie die rechnerische Abrechnung der vom Auftraggeber erbrachten Leistungen. Die Prüfung der vertragsgemäßen Ausführung, der technischen Mangelfreiheit oder der Qualität der abgerechneten Bauleistung als solche ist nicht Gegenstand des Vertrags. Eine Verpflichtung der dh | faktura, den Auftraggeber auf Mängel, Unregelmäßigkeiten oder sonstige Abweichungen der Bauleistungen von vertraglichen oder technischen Anforderungen hinzuweisen, besteht nicht. Werden dem Auftraggeber gleichwohl unverbindliche Hinweise auf mögliche Auffälligkeiten oder Mängel erteilt, begründet dies weder eine weitergehende Prüf- oder Hinweispflichten der dh | faktura noch ein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit dieser Hinweise. Für deren inhaltliche Richtigkeit haftet die dh | faktura ausschließlich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(4) Die Haftung der dh | faktura für Vermögensschäden, die auf einer leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beruhen, ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung ist höchstens auf die Auftragssumme des jeweiligen Einzelauftrags oder – sofern für den jeweiligen Auftrag eine Berufshaftpflichtversicherung besteht – auf deren Deckungssumme begrenzt, sofern diese den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden abdeckt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm übergebenen Aufmaß- und Rechnungsunterlagen nach Erhalt auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen. Offensichtliche Mängel oder Unrichtigkeiten sind dem Auftragnehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Unterlagen, schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Unterbleibt eine fristgerechte Anzeige, gelten die Unterlagen hinsichtlich offensichtlicher Mängel als abgenommen. Rechte wegen verdeckter, bei der Prüfung nicht erkennbarer Mängel bleiben unberührt.
(6) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 5 Mängel ordnungsgemäß gerügt, ist die dh | faktura zunächst zur Nacherfüllung durch Korrektur der betroffenen Unterlagen berechtigt und verpflichtet. Weitergehende Ansprüche des Auftraggeber (insbesondere Minderung, Schadensersatz oder Rücktritt) setzen voraus, dass der dh | faktura zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung eingeräumt wurde und diese fruchtlos verstrichen, fehlgeschlagen oder dem Auftraggeber unzumutbar ist.
(7) Die Kommunikation mit dem Bauherrn oder der bauseitigen Bauleitung obliegt dem Auftraggeber. Die dh | faktura erstellt die Abrechnungsunterlagen ausschließlich auf Grundlage der ihr vom Auftraggeber übermittelten Daten und der im Rahmen von Ortsterminen getroffenen Feststellungen.
(8) Verzögert sich die Zahlung des Bauherrn an den Auftraggeber oder bleibt sie aus, weil der Auftraggeber dem Bauherrn nicht alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen vollständig zur Verfügung gestellt hat, haftet die dh | faktura hierfür nicht. Beruht die Zahlungsverzögerung oder der Zahlungsausfall des Bauherrn dagegen auf einer fehlerhaften oder unvollständigen, von der dh | faktura erstellten Rechnung, richtet sich die Haftung der dh | faktura nach den vorstehenden Absätzen dieses Paragraphen.
(9) Im Übrigen haftet die dh | faktura bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen nicht. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (vgl. Absatz 4)

§ 6 Vergütung
(1) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen erfolgt prozentual zur Nettoaufmaßsumme vor Abzügen. Zusätzlich wird eine Grundpauschale berechnet. Die Beträge richten sich nach der zum Zeitpunkt der Beauftragung geltenden Preisliste. Preise für weitere Leistungen gelten des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preismodells sowie individuelle Angebote.
(2) Bei Neuauftraggebern ist eine Anzahlung i.H.v. 40% der voraussichtlichen Vergütung vor Beginn der Bearbeitung zu leisten. Die erstellten Unterlagen werden erst nach vollständiger Zahlung zur Verfügung gestellt. Als Nachweis über die Höhe der Vergütung wird das Rechnungsdeckblatt beigelegt.
(2a) dh | faktura räumt Bestandsauftraggebern, die ihre Zahlungsverpflichtungen in der Vergangenheit ordnungsgemäß erfüllt haben, nach individueller Prüfung die Zahlung nach Erhalt der vollständigen Unterlagen ein. Die Zahlung ist unverzüglich, spätestens jedoch binnen 3 Kalendertagen nach Rechnungsstellung, ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Rechnungen sind binnen 7 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzüge zur Zahlung fällig.
(4) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang auf dem Konto der dh | faktura, nicht der Zeitpunkt der Zahlungsanweisung durch den Auftraggeber.

§ 7 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Der Vertrag wird mit der Bestätigung des Auftrags durch die dh | faktura wirksam und endet mit der
vollständigen Erbringung der vereinbarten Leistungen.
(2) Der Auftraggeber kann einen bereits erteilten Auftrag jederzeit kündigen. Kündigt der Auftraggeber, so ist die dh | faktura berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde, gilt:
• bis 14 Tage vor Leistungsbeginn: Berechnung der bereits erbrachten Vorarbeiten nach tatsächlichem Aufwand sowie 12 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung
• weniger als 14 Tage vor Leistungsbeginn oder nach Projektstart: Berechnung der bereits erbrachten Leistungen nach tatsächlichem Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste sowie 16 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung
• Die dh | faktura behält sich vor, im Einzelfall einen höheren Schaden geltend zu machen.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der dh | faktura kein oder einen wesentlich geringerer Vergütungsanspruch als der geltend gemachte entstanden ist.
(3) Beide Vertragsparteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Vertragsteil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werkes nicht zugemutet werden kann.
Ein wichtiger Kündigungsgrund zugunsten der dh | faktura liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
• Der Auftraggeber kommt seinen wesentlichen Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht nach oder verweigert diese. Dies gilt insbesondere, wenn die für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen (z. B. Leistungsverzeichnisse, Pläne, Fotos, 3D-Modelle oder sonstige projektbezogene Informationen) auch nach Aufforderung und angemessener Fristsetzung unvollständig, fehlerhaft oder widersprüchlich bereitgestellt werden.
• Der Auftraggeber gerät mit fälligen Zahlungen trotz Mahnung in Verzug.

• Der Beginn oder die Fortführung eines Bauabschnitts oder einer in sich abgeschlossenen Teilleistung (LV-Titel) verzögert sich gegenüber dem bei Auftragserteilung mitgeteilten Terminplan um mehr als sechs Wochen aus Gründen, die die dh | faktura nicht zu vertreten hat, und aufgrund der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Kapazitätsplanung ist der dh | faktura eine ordnungsgemäße Leistungserbringung für den betroffenen Bauabschnitt oder die betroffene Teilleistung nachweislich nicht mehr möglich. In diesem Fall ist die außerordentliche Kündigung auf den betroffenen Bauabschnitt bzw. die betroffenen Teilleistungen (LV-Titel) beschränkt. Die Leistungserbringung hinsichtlich der übrigen, von der Verzögerung nicht betroffenen Bauabschnitte oder Teilleistungen bleibt hiervon unberührt und ist fortzuführen, soweit deren Ausführung im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten weiterhin möglich ist.
• Wenn nach Vertragsschluss von der dh | faktura nicht zu vertretende Umstände eintreten, die eine dauerhafte Leistungserbringung objektiv unmöglich machen oder nur mit einem objektiv wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand ermöglichen, der deutlich über das gewöhnliche Unternehmerrisiko hinausgeht.
Im Falle einer Kündigung nach den vorstehenden Bestimmungen ist die dh | faktura berechtigt, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abzurechnen. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt.
(4)Die Kündigung bedarf mindestens der Textform (§ 126b BGB).

§ 8 Datenschutz
(1) Die dh | faktura verpflichtet sich, alle personenbezogenen Daten des Auftraggebers gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu schützen.
(2) Details zur Datenverarbeitung und -sicherung sind in der Datenschutzerklärung des Unternehmens geregelt (s. www.dh-faktura.de/datenschutz )

§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist der Sitz der dh | faktura.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt diejenige rechtlich zulässige Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.